Satzung

§ 1 Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Bildungsinitiative Ferhat Unvar – antirassistische Bildung und Empowerment.

(2) Er hat seinen Sitz in Hanau.

(3) Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.

(5) Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Geflüchtete, Kriegsopfer und Migrant*innen sowie die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

(2) Der Satzungszweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch

  • die Förderung der Hilfe für rassistisch oder religiös Verfolgte und Geflüchtete
  • den Aufbau und das Betreiben einer Anlaufstelle für Kinder und Jugendliche, die in der Schule rassistische Diskriminierung erfahren und deren Mütter.
  • Bildungsarbeit für betroffene Mütter, Schüler*innen und Pädagog*innen.
  • die Unterstützung von Aktivitäten zur Förderung von Menschenrechten.
  • die Förderung der Integration von Geflüchteten und Migrant*innen durch geeignete und erforderliche Mittel, wie Kommunikation, Information und soziale Kontakte.
  • die Förderung von interkulturellem Austausch.
  • Durchführung von Informationsveranstaltungen.
  • Erstellung und Förderung von Seminaren, Tagungen, Kongressen, Ausstellungen, und kulturellen Veranstaltungen.
  • Förderungen von Arbeitsansätzen im Sinne der „Hilfe zur Selbsthilfe“.
  • Dokumentation und Archivarbeit.
  • Bildungsreisen und internationaler Austausch.

§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§52 AO).

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

(4) Die Mitglieder erhalten, mit Ausnahme des Auslagenersatzes oder der Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale), keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(5) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Jede natürliche Person, die die Ziele des Vereins unterstützt und zur Mitarbeit bereit ist, kann ordentliches Mitglied oder Fördermitglied werden. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht. Juristische Personen können nur Fördermitglieder werden.

(2) Das Aufnahmebegehren ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der darüber mit einfacher Mehrheit entscheidet. Gegen diese Entscheidung kann Einspruch erhoben werden. Ob der Einspruch angenommen wird, entscheidet die Mitgliederversammlung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch

1. Tod,

2. Austritt,

a) schriftliche Austrittserklärung; ist jeweils zum Jahresende möglich

b) mündliche Austrittserklärung; das Ende der Mitgliedschaft kann alternativ mündlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

3. Ausschluss eines Mitgliedes.

a) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden bei schweren Verstößen gegen die Interessen des Vereins. Den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

b) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es unbekannt verzogen ist und ein Kontakt nicht mehr herstellbar ist.

(4) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Hohe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Initiativen und juristische Personen zahlen einen erhöhten Beitrag. Der Vorstand kann in besonderen Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

• die Mitgliederversammlung,

• der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Sie kann jederzeit auf Verlangen von mindestens 20 % der Mitglieder einberufen werden. Die Einladung hat unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Versammlung zu erfolgen. Für die Einladung ist die einfache Schriftform ausreichend, sie kann auch auf elektronischem Weg erfolgen.

2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% aller Mitglieder des Vereins anwesend sind. Im Falle der Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand innerhalb von vier Wochen eine neue Versammlung mit derselben Tagesordnung ansetzen. Diese Versammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Personen beschlussfähig. Dies muss in der Einladung angekündigt sein.

3. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

4. Die gefassten Beschlüsse müssen unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses schriftlich niedergelegt werden. Das Protokoll ist von dem/der von der Versammlung gewählten Protokollführer*in und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

5. Mitgliedsbeiträge werden nach Selbsteinschätzung geleistet.

§7 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus 4 Personen, 1. Vorsitzende, stellvertretende Vorsitzende, Kassenwart und Schriftführer*in

2. Der Vorstand wird alle drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Bis zur Neuwahl oder Bestimmung eines neuen Vorstands bleibt der alte Vorstand im Amt. Wiederwahl ist möglich.

3. Die Abwahl des Vorstands oder eines seiner Mitglieder kann außerhalb der regulären Wahlen durch ein Misstrauensvotum durch eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder bewirkt werden. Es muss unmittelbar eine neue Wahl des Vorstands erfolgen.

4. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

5. Der Vorstand kann eine Geschäftsführung berufen.

5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Sinne der Satzung.

6. Der Vorstand kann Aufgaben seiner Mitglieder an andere Personen übertragen, die ihm zuarbeiten. Die Verantwortung des Vorstandes bleibt davon unberührt.

7. Der Vorstand vertritt durch mindestens zwei seiner Mitglieder gemeinschaftlich den Verein gerichtlich und außergerichtlich und verwaltet das Vereinsvermögen. Er ist der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig.

8. Ein Kassen- und ein Tätigkeitsbericht des Vereins müssen einmal jährlich der Mitgliederversammlung vorgelegt werden.

9. Die Kasse wird durch eine*n Kassenprüfer*in geprüft, der/die nicht dem Vorstand angehört und einmal jährlich von der Mitgliederversammlung gewählt wird.

10. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Das erste Jahr kann ein Rumpfgeschäftsjahr sein.

§ 6 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

1. Die Auflösung kann vom Vorstand oder von 20 % der Mitglieder des Vereines beantragt werden.

Der Verein ist von der Mitgliederversammlung aufzulösen, wenn ¾ der anwesenden Mitglieder der Auflösung zustimmen. Wenn weniger als die benötigten Mitglieder anwesend sind, muss der Vorstand innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung zum selben Anliegen ansetzen. Diese Versammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Personen beschlussfähig. Für die Auflösung müssen dann ¾ aller anwesenden Mitglieder stimmen. Dies muss in der Einladung angekündigt sein.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen Verein Lückenlos e.V., Körnerstr. 77-79 in 50823 Köln welcher es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für die Förderung der Kultur und des Völkerverständigungsgedanken zu verwenden hat.

Verabschiedet: Hanau, den 06. Januar 2022

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